Frage
Was ist von Aussagen wie „PCP-frei“ oder „Ohne giftige Azo-Farbstoffe“ in der Lederwerbung zu halten?
Antwort
Die Werbung mit der Tatsache, dass in Lederprodukten keine verbotenen Schadstoffe enthalten sind, wie z.B. PCP, aminabspaltende Azofarbstoffe oder bestimmte Biozide, ist verboten.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) untersagt Werbung mit Selbst-verständlichkeiten (Irreführungsverbot (§ 5 UWG).
VerbraucherInnen könnten durch solche Werbung fälschlich annehmen, dass sich das Produkt gegenüber konkurrierenden Produkten qualitativ abhebt.
Da die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen bei der Herstellung von Leder und Lederprodukten keine Besonderheit, sondern im Gegenteil die Nichteinhaltung von Grenzwerten oder Anwendungsverboten strafbar ist, sollten VerbraucherInnen bei derartigen Werbeaussagen vorsichtig sein.
Die Annahme liegt nahe, dass mithilfe einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten von anderen problematischen Stoffen abgelenkt werden soll, die im Leder enthalten und (noch) gesetzlich zugelassen sind. Hierzu gehören Chromgerbstoffe ebenso wie schwermetallhaltige Farbstoffe oder krebserregende Kohlenwasserstoffverbindungen in der Oberflächenbeschichtung von Ledern.

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